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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Serwo Packaging

§ 1 – Geltung der Bedingungen, anwendbares Recht

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Beziehungen zwischen uns und unseren Käufern/Bestellern gilt deut-sches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und des deutschen Internationalen Privatrechtes.
(2) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers/Bestellers gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
(3) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden; die Schriftformabrede kann nicht mündlich aufgehoben werden.

§ 2 – Angebot und Vertragsabschluß

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen und Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksam-keit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten werden nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 3 – Preise

(1) Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen oder Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk Egeln ausschließlich Verpackung. Erfolgt eine Fakturierung in ausländischer Währung, so ist bei Zahlung von dem Kurswerte auszugehen, welcher zur Zeit des Rechnungsdatums für den Zahlungsort Leverkusen maßgeblich ist.
(3) Erhöhen sich nach Datum unserer Auftragsbestätigung, aber vor unserer Lieferung bzw. einer Teillieferung unsere Geste-hungskosten um mehr als 5 %, so sind wir berechtigt, die in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Preise entsprechend den durch die Erfüllung des Auftrags entstehenden Mehrkosten zu erhöhen, wenn die Lieferung später als 30 Tage nach Auftragsbe-stätigung erfolgt. Im Falle einer Erhöhung von mehr als 10 % des in unserer Auftragsbestätigung genannten Preises ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 4 – Lieferzeiten

(1) Liefertermine oder -fristen, die für uns verbindlich sein sollen, bedürfen hierzu der schriftlichen Bestätigung. Lieferfristen für Anfertigungen nach Kundenwunsch beginnen erst nach Vorliegen der genehmigten Muster/Korrekturabzüge. Ist ein verbindlicher Termin nach dem Kalender bestimmt, kommen wir gleichwohl nicht in Verzug, wenn nicht der Käufer die Leistung schriftlich unter Fristsetzung anmahnt.
(2) Lieferungs- und Leistungsverzögerung aufgrund von höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen u. ä., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren UnterIieferanten eintreten, bei Maschinen- und Werkzeugbruch und Störung der Materiallieferung – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Fristüberschreitungen oder Nichtlieferung haben wir auch dann nicht zu vertreten, wenn sie auf nicht rechtzeitiger, ausbleibender oder fehlerhafter Lieferung unserer Unterlieferanten beruhen. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann aus der Verlängerung der Lieferzeit oder dem Rücktritt unsererseits keine Schadener-satzansprüche gegen uns geltend machen.
(3) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles des Vertrages zurückzutreten. Auch in diesem Falle stehen dem Käufer Schadensersatzansprüche gegen uns nicht zu, soweit wir den Grund zum Rücktritt nicht mindestens grob fahrlässig verursacht haben.
(4) Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus irgendeinem mit uns geschlossenen Vertrag in Verzug, so sind wir berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist und gleichzeitiger Androhung der Erfüllungsablehnung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt 10 % der Auftragssumme, wobei uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten bleibt. Geraten wir mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag gegen-über dem Käufer in Verzug, so ist der Käufer seinerseits nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt, wenn wir den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
(5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Ist ein Raten-, Sukzessiv- oder Teillieferungsvertrag verein-bart, sind wir zu vom vereinbarten Umfang abweichenden Lieferungen nur verpflichtet, wenn wir eine entsprechende Abforderung schriftlich bestätigt haben.
(6) Bei Anzeige der Versandbereitschaft durch uns innerhalb einer verbindlich vereinbarten Lieferfrist gilt die Lieferfrist als ein-gehalten.

§ 5 – Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Haben wir Versandbereitschaft gemeldet und ist Abholung durch den Käufer vereinbart, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers.Transportmittel und Transportweg sind bei Fehlen anderer Weisungen dem Verkäufer überlassen. Bei Abholung durch den Käufer ist dieser nicht berechtigt, etwaige Wartezeiten in Rechnung zu stellen, es sei denn, wir befinden uns zu diesem Zeitpunkt infolge eigener mindestens grober Fahrlässigkeit in Verzug.

§ 6 – Material und Ausführung

(1) Für Folien und Folienprodukte sind folgende technisch bedingte Toleranzen handelsüblich und können als Grund für eine Beanstandung nicht anerkannt werden:
Mittlere Foliendicke < 15 my: •25 %, >=15 my: •15 %, >=25 my: •13 %
Anfertigungsmenge <=200 kg: •10 %, >200 kg: •7 %, >1000 kg: •5 %, >5000 kg: •4 %
sonstige Abmessungen: •5 %
(2) Wir behalten uns – insbesondere bei Anfertigungsware – eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 20 % der bestellten Mengen unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge vor.
(3) Bei Anfertigung von Erzeugnissen aus Papier und Kunststoff ist der Anfall fehlerhafter Ware technisch unvermeidbar. Ein fehlerhafter Anteil bis zu 4 % der Gesamtmenge kann nicht beanstandet werden, gleichgültig, ob die Mängel in der Verarbeitung oder im Druck liegen.
(4) Wir übernehmen keine Garantie für Wanderungen von Weichmachern, paraffinösen Farbstoffen und Bindemitteln und haften nicht für sich daraus herleitende Folgen. Auch haften wir nicht für die Beschaffenheit von Gummierungen, Lackierungen und Imprägnierungen von Papieren und Kunststoffen.

§ 7 – Druck

(1) Korrekturabzüge werden einmalig unberechnet geliefert. Sie sind vom Käufer auf Satz- und sonstige Fehler zu überprüfen und uns druckreif erklärt zurückzugeben. Wir haften nicht für vom Besteller übersehene Fehler. Bei Änderung nach Druckge-nehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Käufers. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von uns infolge Unleserlichkeit des Manuskripts nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderIiche Abänderungen, insbesondere Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Korrekturabzüge in verschiedener oder mehrfarbiger Ausführung werden in jedem Falle in Rechnung gestellt.
(2) Für Drucke werden normale Farben verwendet. Besondere Ansprüche an die Farben sind Bestandteil des Auftrages und müssen deshalb bei Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart werden. Wir behalten uns geringfügige Farbabweichungen vor. Sie berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Annahme der Ware oder zu einer Minderung. Bei Drucken mit Bronzefarben lehnen wir jede Haftung von Oxidationsschäden ab. Auch für die Lichtbeständigkeit, Lichtechtheit, Veränderlichkeit, Abriebfestigkeit und Wasserbeständigkeit der Druckfarben können wir keine Gewähr übernehmen.
(3) Wir sind berechtigt, auf den von uns hergestellten und vertriebenen Erzeugnissen in geeigneter Weise auf unsere Firma aufmerksam zu machen.

§ 8 – Verfügungs- und Schutzrechte

(1) Druckunterlagen (Entwürfe, Zeichnungen, Klischees u. ä.), die zur Ausführung von Bestellungen von uns gefertigt wurden, bleiben bis zur Vernichtung in unserem Besitz und Eigentum, auch wenn der Käufer die anteiligen oder gesamten Kosten für diese Produktionsmittel übernommen hat. Die Aufbewahrung und Instandhaltung übernehmen wir unentgeltlich. Für fremde Druckunterlagen übernehmen wir nach Ablauf von 4 Wochen nach Auftragserledigung keine Haftung mehr. Tiefdruckzylinder werden 6 Monate nach Auftragserledigung gelöscht; alle übrigen Druckunterlagen vernichten wir 2 Jahre nach Ablieferung der Ware, auch wenn der Käufer keine Freigabe erteilt.
(2) An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Modellen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und sämtliche Urheberrechte sowie gewerbliche Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserem Einvernehmen zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen, insbesondere bei nicht erfolgter Auftragserteilung, an uns zurückzugeben.

§ 9 – Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns aus jedem Rechts-grund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach Wahl des Käufers freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt. Eine Tilgungs-bestimmung des Käufers gemäß §§ 366 Abs. 1, 367 Abs. 2 BGB, soweit sie nicht schon nach § 10 Abs. 1 dieser Bedingungen unbeachtlich ist, hindert den Fortbestand unserer nachstehenden Sicherungsrechte nicht.
(2) Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache anteilig entsprechend dem Rechnungswert auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum für uns unentgeltlich. Ware, an welcher uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solan-ge er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in dem Umfang an uns ab, in welchem Ansprüche unsererseits gegen den Käufer gemäß Abs. 1 bestehen. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benach-richtigen.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurück-zunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknah-me sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrage.
(6) Rechte aus unserem Eigentumsvorbehalt gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind.

§10 – Zahlung

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen porto- und spesenfrei 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
(2) Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Zahlung durch Scheck gilt die Zahlung erst zwei Wochen nach Einlösung des Schecks als erfolgt. Das Risiko des Zahlungsweges geht zu Lasten des Käufers. Zahlungen an unsere Angestellten und Vertreter befreien den Käufer nur dann, wenn unsere Angestellten und Vertreter mit einer Inkassovollmacht versehen sind, deren Vorlage der Käufer vor Zahlung verlangen muß.
(3) Bei der Überschreitung des Fälligkeitsdatums sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
(4) Die Hereinnahme von eigenen oder fremden Schecks oder Wechseln bleibt uns in jedem Falle vorbehalten und erfolgt zahlungshalber. Erklären wir uns mit der Hereinnahme eines Wechsels einverstanden, gilt dieses Einverständnis nur unter der Bedingung, daß der Wechsel uns spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum vorliegt. Nach Fristablauf sind wir an unsere Einver-ständniserklärung nicht mehr gebunden. Bei der Hereinnahme von Schecks und Wechseln hat der Käufer in jedem Fall sämtliche Kosten und Diskontspesen zu übernehmen.
(5) Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nach, löst er insbesondere einen Scheck nicht ein, oder werden uns andere Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers infrage stellen, so sind wir berechtigt, Vor-auszahlung oder Sicherheitsleistung auch hinsichtlich anderer, noch nicht erfüllter Verträge zu verlangen und die Auslieferung weiterer Waren, auch hinsichtlich anderer Verträge, bis zur vollständigen Bezahlung und Sicherung aller unserer Ansprüche zurückzuhalten.
(6) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

§11 – Gewährleistung

(1) Die Gewährleistung beträgt 6 Monate.
(2) Mängelrügen sind grundsätzlich ausgeschlossen bei Waren, die nach Anlieferung be- bzw. weiterverarbeitet werden oder als Gelegenheits- oder Sonderposten oder als Zweite Wahl verkauft wurden.
(3) Der Käufer muß uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen; maßgeblich ist der Eingang der Rüge bei uns. Diese Verpflichtung obliegt dem Käufer auch dann, wenn die Ware in seinem Auftrag an Dritte zur Auslieferung kommt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Beruft sich der Käufer auf verdeckte oder verborgene Mängel, so ist er dafür beweispflichtig, daß die Mangelhaftigkeit der Ware nicht offenkundig war, bei Durch-führung von Stichproben, daß hierbei Fehler nicht aufgefallen sind. Ist hinsichtlich der von uns gelieferten Ware eine förmliche Abnahme durch den Käufer vereinbart, so ist nach Durchführung dieser Abnahme die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen; die Beweislast insoweit liegt beim Käufer.
(4) Im Falle einer Mängelrüge steht uns zur Mängelbeseitigung das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung zu. Schlägt die Mängelbeseitigung nach Ablauf einer angemessenen Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages in dem Umfang, in welchem die Nachbesserung oder Neulieferung fehlge-schlagen ist, verlangen. Durch die Rücknahme beanstandeter Ware wird keine Verpflichtung zur Gewährleistung begründet.
(5) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Mängelansprüche (Nachbesserung oder Neulieferung) bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(6) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
(7) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Ansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Aus solchen Schäden haften wir jedoch nur bis zum dreifachen des Rechnungs-betrages, wobei dem Käufer das Recht zum Nachweis eines höheren Schadens, verursacht durch unsere mindestens grobe Fahrlässigkeit, vorgehalten ist.
(8) Zur Leistung von Schadensersatz für Mängel oder Mängelfolgeschäden sind wir im übrigen nur bei Vorliegen vom Käufer zu beweisender grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatzes verpflichtet. Im Fall von uns zu vertretender grober Fahrlässigkeit wird unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§12 – Konstruktionsänderungen

Technische Änderungen unserer Erzeugnisse, insbesondere Abweichungen von Mustern früherer Lieferungen in Ausführung und Werkstoff behalten wir uns ohne vorherige Ankündigung vor. Solche Änderungen berechtigen den Käufer nur dann zu einer Rüge, wenn die vertraglich vorgesehene Funktion der Erzeugnisse dadurch beeinträchtigt wird, wofür der Käufer beweispflichtig ist.

§13 – Patente

Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung an uns eingesandter Zeichnungen, Skizzen, Modelle usw. haftet ausschließlich der Käufer. Gegebenenfalls wird der Käufer uns von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung gewerblicher Schutzrechte freistellen. Wir sind zu einer Nachprüfung der vorbezeichneten Unterlagen in Bezug auf bestehende gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verpflichtet.

§14 – Vertraulichkeit

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§15 – Haftungsbegrenzung

Unsere Haftung regelt sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten vereinbarten Regelungen. Alle weiteren Ansprüche, insbesondere Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche, Ansprüche wegen Lieferverzögerung oder Unmög-lichkeit gegen uns sind ausgeschlossen, es sei denn, derartige Ansprüche beruhen auf von uns zu vertretender grober Fahrläs-sigkeit oder Vorsatz. Im Fall von uns zu vertretender grober Fahrlässigkeit wird unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§16 – Datenschutz

Wir sind befugt, uns im Zuge der Geschäftsbeziehung bekanntgewordene Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, d. h. zu speichern, zu übermitteln, zu verändern und zu löschen.

§17 – Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Soweit der Käufer/Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermö-gen ist, ist Leverkusen/Köln ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Käufers/Bestellers und unsererseits ist Leverkusen.
(2) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen un-wirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen unserer Vereinbarungen nicht berührt.
(3) Unsere bisherigen Verkaufsbedingungen treten hiermit außer Kraft.

Egeln, im September 2021

Serwo Automotive

§ 1 – Geltung der Bedingungen, anwendbares Recht

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Beziehungen zwischen uns und unserenKäufern/Bestellern gilt deutsches Recht unter Ausschluss desUN-Kaufrechtes und des deutschen Internationalen Privatrechtes.
(2) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieserGeschäftsbedingungen. Diese gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers/Bestellers gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklichschriftlich zugestimmt haben.
(3) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden; die Schriftformabrede kann nicht mündlich aufgehoben werden.

§ 2 – Angebot und Vertragsabschluß

unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen,Abänderungen oder Nebenabreden.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten werden nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 3 – Preise

(1) Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen oder Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk Leverkusen-Opladen ausschließlich Verpackung. Erfolgt eine Fakturierung in ausländischer Währung, so ist bei Zahlung von dem Kurswerte auszugehen, welcher zur Zeit des Rechnungsdatums für den Zahlungsort Leverkusen maßgeblich ist.
(3) Erhöhen sich nach Datum unserer Auftragsbestätigung, aber vor unserer Lieferung bzw. einer Teillieferung unsere Gestehungskosten um mehr als 5 %, so sind wir berechtigt, die in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Preise entsprechend den durch die Erfüllung des Auftrags entstehenden Mehrkosten zu erhöhen, wenn die Lieferung später als 30 Tage nach Auftragsbestätigung erfolgt. Im Falle einer Erhöhung von mehr als 10 % des in unserer Auftragsbestätigung genannten Preises ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 4 – Lieferzeiten

(1) Liefertermine oder -fristen, die für uns verbindlich sein sollen, bedürfen hierzu der schriftlichen Bestätigung. Lieferfristen für Anfertigungen nach Kundenwunsch beginnen erst nach Vorliegen der genehmigten Muster/Korrekturabzüge. Ist ein verbindlicher Termin nach dem Kalender bestimmt, kommen wir gleichwohl nicht in Verzug, wenn nicht der Käufer die Leistung schriftlich unter Fristsetzung anmahnt.
(2) Lieferungs-und Leistungsverzögerung aufgrund von höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen –hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen u. ä., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren UnterIieferanten eintreten,bei Maschinen-und Werkzeugbruch und Störung der Materiallieferung –haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Fristüberschreitungen oder Nichtlieferung haben wir auch dann nicht zu vertreten, wenn sie auf nicht rechtzeitiger, ausbleibender oder fehlerhafterLieferung unserer Unterlieferanten beruhen. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann aus der Verlängerung der Lieferzeit oder dem Rücktritt unsererseits keine Schadenersatzansprüche gegen uns geltend machen.
(3) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzungberechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles des Vertrages zurückzutreten. Auch in diesem Falle stehendem Käufer Schadensersatzansprüche gegen uns nicht zu, soweit wir den Grund zum Rücktritt nicht mindestens grob fahrlässig verursacht haben.
(4) Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus irgendeinem mit uns geschlossenen Vertragin Verzug, so sind wir berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist und gleichzeitiger Androhung der Erfüllungsablehnung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt 10 % der Auftragssumme, wobei uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehaltenbleibt. Geraten wir mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag gegenüber dem Käufer in Verzug, so ist der Käufer seinerseits nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt,wenn wir den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
(5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Ist ein Raten-, Sukzessiv-oder Teillieferungsvertrag vereinbart, sind wir zu vom vereinbarten Umfang abweichenden Lieferungen nur verpflichtet,wenn wir eine entsprechende Abforderung schriftlich bestätigt haben.
(6) Bei Anzeige der Versandbereitschaft durch uns innerhalb einer verbindlich vereinbarten Lieferfrist gilt dieLieferfrist als eingehalten.

§ 5 – Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Haben wir Versandbereitschaft gemeldet und ist Abholung durch den Käufer vereinbart, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Transportmittel und Transportweg sind bei Fehlen anderer Weisungen dem Verkäufer überlassen. BeiAbholung durch den Käufer ist dieser nicht berechtigt, etwaige Wartezeiten in Rechnung zu stellen, es sei denn, wir befinden uns zu diesem Zeitpunkt infolge eigener mindestens grober Fahrlässigkeit in Verzug.

§ 6 – Material und Ausführung

(1) Für Folien und Folienprodukte sind folgende technisch bedingte Toleranzen handelsüblich und können als Grund für eine Beanstandung nicht anerkannt werden:
Mittlere Foliendicke < 15 my: ·25 %, >=15 my: ·15 %, >=25 my: ·13 %
Anfertigungsmenge <=200 kg: ·10 %, >200 kg: ·7 %, >1000 kg: ·5 %, >5000 kg: ·4 %
sonstige Abmessungen: ·5 %(2) Wir behalten uns –insbesondere bei Anfertigungsware –eine Mehr-oder Minderlieferung bis zu 20 % der bestellten Mengen unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge vor.
(3) Bei Anfertigung von Erzeugnissen aus Papier und Kunststoff ist der Anfall fehlerhafter Ware technisch unvermeidbar. Ein fehlerhafter Anteil bis zu 4 % der Gesamtmenge kann nicht beanstandet werden, gleichgültig, ob die Mängel in der Verarbeitung oder im Druck liegen.
(4) Wir übernehmen keine Garantie für Wanderungen von Weichmachern, paraffinösen Farbstoffen und Bindemitteln und haften nicht für sich daraus herleitende Folgen. Auch haften wir nicht für die Beschaffenheit von Gummierungen, Lackierungen und Imprägnierungen von Papieren und Kunststoffen.

§ 7 – Druck

(1) Korrekturabzüge werden einmalig unberechnet geliefert. Sie sind vom Käufer auf Satz-und sonstige Fehlerzu überprüfen und uns druckreif erklärt zurückzugeben. Wir haften nicht für vom Besteller übersehene Fehler. Bei Änderung nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Käufers. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden vonuns infolge Unleserlichkeit des Manuskripts nicht verschuldete oder in Abweichung von der DruckvorlageerforderIiche Abänderungen, insbesondere Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeitberechnet. Korrekturabzüge in verschiedener oder mehrfarbiger Ausführung werden in jedem Falle in Rechnung gestellt.
(2) Für Drucke werden normale Farben verwendet. Besondere Ansprüche an die Farben sind Bestandteil des Auftrages und müssen deshalb bei Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart werden. Wir behalten uns geringfügige Farbabweichungen vor. Sie berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Annahme der Ware oder zu einer Minderung. Bei Drucken mit Bronzefarben lehnen wir jede Haftung von Oxidationsschäden ab. Auch für die Lichtbeständigkeit, Lichtechtheit, Veränderlichkeit, Abriebfestigkeit und Wasserbeständigkeit der Druckfarben können wir keine Gewähr übernehmen.
(3) Wir sind berechtigt, auf den von uns hergestellten und vertriebenen Erzeugnissen in geeigneter Weise auf unsere Firma aufmerksam zu machen.

§ 8 – Verfügungs- und Schutzrechte

(1) Druckunterlagen (Entwürfe, Zeichnungen, Klischees u. ä.), die zur Ausführung von Bestellungen von unsgefertigt wurden, bleiben bis zur Vernichtung in unserem Besitz und Eigentum, auch wenn der Käufer die anteiligen oder gesamten Kosten für diese Produktionsmittel übernommen hat. Die Aufbewahrung und Instandhaltung übernehmen wir unentgeltlich. Für fremde Druckunterlagen übernehmen wir nach Ablauf von 4 Wochen nach Auftragserledigung keine Haftung mehr. Tiefdruckzylinder werden 6 Monate nachA uftragserledigung gelöscht; alle übrigen Druckunterlagen vernichten wir 2 Jahre nach Ablieferung der Ware ,auch wenn der Käufer keine Freigabe erteilt.
(2) An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Modellen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und sämtliche Urheberrechte sowie gewerbliche Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserem Einvernehmen zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen, insbesondere bei nicht erfolgter Auftragserteilung, an uns zurückzugeben.

§ 9 – Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheitengewährt, die wir auf Verlangen nach Wahl des Käufers freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt. Eine Tilgungsbestimmung des Käufers gemäß §§ 366 Abs. 1, 367 Abs. 2 BGB, soweit sie nicht schon nach § 10 Abs. 1 dieser Bedingungen unbeachtlich ist, hindert den Fortbestand unserer nachstehenden Sicherungsrechte nicht.
(2) Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache anteilig entsprechend dem Rechnungswert auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum für uns unentgeltlich. Ware, an welcher uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalberin dem Umfang an uns ab, in welchem Ansprüche unsererseits gegen den Käufer gemäß Abs. 1 bestehen. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann insbesondere dann widerrufenwerden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers –insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrage.
(6) Rechte aus unserem Eigentumsvorbehalt gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten,die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind.

§10 – Zahlung

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen porto-und spesenfrei 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
(2) Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Zahlung durch Scheck gilt die Zahlung erst zwei Wochen nach Einlösung des Schecks als erfolgt. Das Risiko des Zahlungsweges geht zu Lasten des Käufers. Zahlungen an unsere Angestellten und Vertreter befreien den Käufer nur dann, wenn unsere Angestellten und Vertreter mit einer Inkassovollmacht versehen sind, deren Vorlage der Käufer vor Zahlung verlangen muß.
(3) Bei der Überschreitung des Fälligkeitsdatums sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt anVerzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
(4) Die Hereinnahme von eigenen oder fremden Schecks oder Wechseln bleibt uns in jedem Falle vorbehalten und erfolgt zahlungshalber. Erklären wir uns mit der Hereinnahme eines Wechsels einverstanden, gilt dieses Einverständnis nur unter der Bedingung, daß der Wechsel uns spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum vorliegt. Nach Fristablauf sind wir an unsere Einverständniserklärung nicht mehr gebunden. Bei der Hereinnahme von Schecks und Wechseln hat der Käufer in jedem Fall sämtliche Kosten und Diskontspesen zu übernehmen.
(5) Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nach, löst er insbesondere einen Scheck nicht ein, oder werden uns andere Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers infragestellen, so sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch hinsichtlich anderer, noch nichterfüllter Verträge zu verlangen und die Auslieferung weiterer Waren, auch hinsichtlich anderer Verträge, bis zur vollständigen Bezahlung und Sicherung aller unserer Ansprüche zurückzuhalten.
(6) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

§11 – Gewährleistung

(1) Die Gewährleistung beträgt 6 Monate.
(2) Mängelrügen sind grundsätzlich ausgeschlossen bei Waren, die nach Anlieferung be- bzw. weiterverarbeitet werden oder als Gelegenheits-oder Sonderposten oder als Zweite Wahl verkauft wurden.
(3) Der Käufer muß uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen; maßgeblich ist der Eingang der Rüge bei uns. Diese Verpflichtung obliegt dem Käufer auch dann, wenn die Ware in seinem Auftrag an Dritte zur Auslieferung kommt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglichnach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Beruft sich der Käufer auf verdeckte oder verborgene Mängel, so ist er dafür beweispflichtig, daß die Mangelhaftigkeit der Ware nicht offenkundig war, bei Durchführung von Stichproben, daß hierbei Fehler nicht aufgefallen sind. Ist hinsichtlich der von uns gelieferten Ware eine förmliche Abnahme durch den Käufer vereinbart, so ist nach Durchführung dieser Abnahme die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen; die Beweislast insoweit liegt beim Käufer.
(4) Im Falle einer Mängelrüge steht uns zur Mängelbeseitigung das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung zu. Schlägt die Mängelbeseitigung nach Ablauf einer angemessenen Frist fehl, kann der Käufernach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages in dem Umfang, inwelchem die Nachbesserung oder Neulieferung fehlgeschlagen ist, verlangen. Durch die Rücknahme beanstandeter Ware wird keine Verpflichtung zur Gewährleistung begründet.
(5) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Mängelansprüche (Nachbesserung oder Neulieferung) bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung vonder vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(6) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
(7) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließe nsonstige Ansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Aus solchen Schäden haften wir jedoch nur bis zum dreifachen des Rechnungsbetrages, wobei dem Käufer das Recht zum Nachweis eines höheren Schadens, verursacht durch unsere mindestens grobe Fahrlässigkeit, vorgehalten ist.
(8) Zur Leistung von Schadensersatz für Mängel oder Mängelfolgeschäden sind wir im übrigen nur bei Vorliegen vom Käufer zu beweisender grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatzes verpflichtet. Im Fall von uns zu vertretender grober Fahrlässigkeit wird unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§12 – Konstruktionsänderungen

Technische Änderungen unserer Erzeugnisse, insbesondere Abweichungen von Mustern früherer Lieferungen in Ausführung und Werkstoff behalten wir uns ohne vorherige Ankündigung vor. Solche Änderungen berechtigenden Käufer nur dann zu einer Rüge, wenn die vertraglich vorgesehene Funktion der Erzeugnisse dadurch beeinträchtigt wird, wofür der Käufer beweispflichtig ist.

§13 – Patente

Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung an uns eingesandter Zeichnungen, Skizzen, Modelle usw. haftet ausschließlichder Käufer. Gegebenenfalls wird der Käufer uns von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung gewerblicher Schutzrechte freistellen. Wir sind zu einer Nachprüfung der vorbezeichneten Unterlagen in Bezug aufbestehende gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verpflichtet.

§14 – Vertraulichkeit

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§15 – Haftungsbegrenzung

Unsere Haftung regelt sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten vereinbartenRegelungen. Alle weiteren Ansprüche, insbesondere Gewährleistungs-und Schadensersatzansprüche, Ansprüche wegen Lieferverzögerung oder Unmöglichkeit gegen uns sind ausgeschlossen, es sei denn, derartigeAnsprüche beruhen auf von uns zu vertretender grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Im Fall von uns zuvertretender grober Fahrlässigkeit wird unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§16 – Datenschutz

Wir sind befugt, uns im Zuge der Geschäftsbeziehung bekanntgewordene Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten,d. h. zu speichern, zu übermitteln, zu verändern und zu löschen.Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

§17 – Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Soweit der Käufer/Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Leverkusen/Köln ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnisergebenden Streitigkeiten. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Käufers/Bestellers und unsererseitsist Leverkusen.
(2) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungenunserer Vereinbarungen nicht berührt.
(3) Unsere bisherigen Verkaufsbedingungen treten hiermit außer Kraft.

Leverkusen, im September 2021